OECD-MA/ErbSt Artikel 13
Abschnitt V: Besondere Bestimmungen
Artikel 13 Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-87686