OECD-MA/ErbSt Artikel 10

Abschnitt V: Besondere Bestimmungen

Artikel 10 Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen, ungeachtet ihres Wohnsitzes, im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Der Ausdruck ”Staatsangehörige” bedeutet

  1. natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

  2. juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Staatenlose mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat dürfen in keinem Vertragsstaat einer Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

4. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

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