Abschnitt VI: Schlußbestimmungen
Artikel 16 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr . . . . . das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
(in Staat A): . . . . . . .
(in Staat B): . . . . . . .
Schlußklausel
Anmerkung: Die Schlußklausel über die Unterzeichnung richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der beiden Vertragsstaaten.
Fundstelle(n):
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EAAAA-87686