OECD-MA/ErbSt Artikel 15

Abschnitt VI: Schlußbestimmungen

Artikel 15 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in . . . . . . . . ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung.

  1. (in Staat A): . . . . . . .

  2. (in Staat B): . . . . . . .

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EAAAA-87686