OECD-MA/ErbSt Artikel 1
Abschnitt I: Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen
Dieses Abkommen gilt für
Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte, und
Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung einen Wonsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatte.
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EAAAA-87686