Abschnitt III
Artikel 10 Abzüge und Befreiungen
(1) Bei Vermögen, das Teil eines Nachlasses oder einer Schenkung ist und das lediglich in Übereinstimmung mit Artikel 5, 6 oder 8 in einem Vertragsstaat der Besteuerung unterliegt, sind Schulden mindestens in Höhe der nachstehend vorgesehenen Beträge bei der Wertermittlung mindernd zu berücksichtigen oder als Abzüge vom Vermögenswert zuzulassen:
bei dem in Artikel 5 genannten Vermögen die Schulden, die für den Erwerb, die Instandsetzung oder die Instandhaltung des Vermögens aufgenommen wurden;
bei dem in Artikel 6 genannten Vermögen die Schulden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung aufgenommen wurden, und
bei der in Artikel 8 genannten Beteiligung an einer Personengesellschaft die Schulden, auf die Buchstabe a oder Buchstabe b Anwendung fände, wenn das in dem erwähnten Artikel genannte Vermögen einer Personengesellschaft dem Erblasser oder Schenker unmittelbar gehörte.
(2) Vermögen, das einer Körperschaft oder Organisation eines Vertragsstaats, die ausschließlich religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder öffentlichen Zwecken dient, oder einer öffentlichen Einrichtung eines Vertragsstaats zur Verwendung für diese Zwecke oder zur Nutzung übertragen wurde, ist von der Steuer des anderen Vertragsstaats befreit, wenn und soweit die Übertragung des Vermögens an die Körperschaft, Organisation oder Einrichtung
im erstgenannten Vertragsstaat steuerbefreit ist und
im anderen Vertragsstaat steuerbefreit wäre, wenn sie an eine ähnliche Körperschaft, Organisation oder öffentliche Einrichtung dieses anderen Staates vorgenommen worden wäre.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendung dieser Bestimmung in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Ruhegehälter, Renten und andere Beträge, die von einem Vertragsstaat, einem Bundesstaat, einem Land oder ihren Gebietskörperschaften oder aus einer öffentlichen Kasse, die nach dem öffentlichen Recht des Staates, des Landes oder der Gebietskörperschaft errichtet worden ist, oder auf Grund einer Regelung, die eine in diesem Staat ansässige Person getroffen hat,
nach dem Sozialversicherungsrecht dieses Staates oder
als Vergütung für geleistete Dienste oder
als Ausgleich erlittener Schäden
gezahlt werden, sind im anderen Vertragsstaat insoweit steuerbefreit, als sie im erstgenannten Vertragsstaat steuerbefreit wären, wenn der Erblasser dort seinen Wohnsitz hätte. Die so steuerbefreiten Beträge können jedoch auf den Versorgungsfreibetrag nach dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht angerechnet werden.
(4) Vermögen (ausgenommen Gesamtgut), das von einem Erblasser oder Schenker, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte oder Staatsangehöriger dieses Staates war, auf den Ehegatten übergeht und das lediglich auf Grund des Artikels 5, 6 oder 8 im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, wird bei der Festsetzung der Steuer dieses anderen Staates nur insoweit in die Besteuerungsgrundlage einbezogen, als sein Wert (nach Berücksichtigung der zulässigen Abzüge) 50 vom Hundert des Wertes des gesamten in die Besteuerungsgrundlage einbezogenen Vermögens übersteigt, das von dem anderen Staat besteuert werden kann. Der vorhergehende Satz darf aber nicht dazu führen,
dass aus der Besteuerungsgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland ein Betrag ausgenommen wird, der den Freibetrag des Ehegatten übersteigt, der bei Übertragungen an unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten nach dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht gewährt wird;
dass die in den Vereinigten Staaten von Amerika geschuldete Steuer auf einen Betrag senkt, der niedriger ist als die Steuer, die bei Anwendung der für eine Person mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Steuersätze auf die nach dem genannten Satz ermittelte Besteuerungsgrundlage zu zahlen wäre.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder ehemalige Staatsangehörige oder langfristig Ansässige der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a.
(5) Bei der Festsetzung der von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Erbschaftsteuer wird auf den Nachlass eines Erblassers (der nicht Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist), der im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte, ein Anrechnungsbetrag in Höhe des größeren der folgenden Beträge gewährt:
des Betrags, der das gleiche Verhältnis zu der nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Nachlass eines Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika gewährten Anrechnung ergibt wie der Wert des Teils des Bruttonachlasses des Erblassers, der sich im Zeitpunkt seines Todes in den Vereinigten Staaten von Amerika befindet, zu dem Wert des gesamten Bruttonachlasses des Erblassers, ungeachtet dessen, wo er sich befindet; oder
der Anrechnungsbetrag, der nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf den Nachlass einer nicht ansässigen Person gewährt wird, die kein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika ist.
Ein andernfalls nach diesem Absatz zulässiger Anrechnungsbetrag wird um den Betrag einer früher auf eine vom Erblasser vorgenommene Schenkung gewährten Anrechnung gekürzt. Für die Zwecke des Buchstabens a darf der in den Vereinigten Staaten von Amerika befindliche Teil des Bruttonachlasses des Erblassers den Teil seines Bruttonachlasses nicht übersteigen, der von den Vereinigten Staaten von Amerika nach Maßgabe dieses Abkommens besteuert werden kann. Ein andernfalls nach Buchstabe a zulässiger Anrechnungsbetrag wird nur gewährt, wenn alle erforderlichen Informationen zur Überprüfung und Berechnung des Anrechnungsbetrags zur Verfügung gestellt werden.
(6) Bei der Festsetzung der von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobenen Erbschaftsteuer wird der Wert des Nachlasses eines Erblassers ermittelt, indem vom Wert des Bruttonachlasses ein Betrag in Höhe des Wertes von Vermögensanteilen abgezogen wird, die auf den überlebenden Ehegatten des Erblassers (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika) übergehen und für die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika Anspruch auf einen Ehegattenfreibetrag bei der Erbschaftsteuer bestehen würde, wenn der überlebende Ehegatte ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika wäre und alle zur Verfügung stehenden Wahlrechte ordnungsgemäß wahrgenommen würden (im Folgenden als “anspruchsberechtigtes Vermögen“ bezeichnet). Für den Nachlass des Erblassers besteht Anspruch auf einen solchen Ehegattenfreibetrag, sofern
der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte,
der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika hatte,
falls sowohl der Erblasser als auch sein überlebender Ehegatte ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in den Vereinigten Staaten von Amerika hatten, einer von ihnen oder beide deutsche Staatsangehörige waren, und
der Nachlassverwalter die Vergünstigungen nach diesem Absatz beansprucht und unwiderruflich auf die Vergünstigungen anderweitiger Ehegattenfreibeträge bei der Erbschaftsteuer verzichtet, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund einer amerikanischen Erbschaftsteuererklärung gewährt würden, die bis zu dem Tag, bis zu dem nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ein Treuhandvermögen (qualified domestic trust) errichtet werden könnte, für den Nachlass des Erblassers abgegeben wird.
Der nach diesem Absatz gewährte Ehegattenfreibetrag entspricht dem Wert des anspruchsberechtigten Vermögens oder dem geltenden Steuerfreibetrag (im Sinne des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika, der ohne Rücksicht auf eine etwaige vom Erblasser früher vorgenommene Schenkung festgesetzt wird), je nachdem, welcher geringer ist.
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ZAAAA-87679