Artikel 6 Seeschiffe und Luftfahrzeuge
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (einschließlich des Verkehrs zwischen Orten desselben Landes im Verlauf einer Reise, die sich über mehrere Länder erstreckt) können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens, das Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an einem Pool, eine Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß gleich welcher Art.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in Südafrika befindet, und die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, sind in der Bundesrepublik von der Vermögensteuer befreit.
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CAAAA-87665