DBA Südafrika Artikel 3

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. bedeutet der Ausdruck „Südafrika“ die Republik Südafrika und umfaßt, im geographischen Sinne verwendet, den steuerrechtlich als Inland bezeichneten Teil der hohen See, in dem Südafrika in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

  2. bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik“ die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

  3. bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Südafrika oder die Bundesrepublik;

  4. bedeutet der Ausdruck „Steuer“, je nach dem Zusammenhang, die südafrikanische Steuer oder die deutsche Steuer;

  5. umfaßt der Ausdruck „Person“ Personen jeder Art, natürliche und juristische Personen;

  6. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

  7. aa)

    bedeutet der Ausdruck „eine in Südafrika ansässige Person“ eine Person, die – ohne eine Gesellschaft zu sein – für die Zwecke der südafrikanischen Steuer in Südafrika ansässig ist, sowie eine Gesellschaft, die in Südafrika gegründet worden ist oder dort ihre Geschäftsleitung hat;

    bb)

    bedeutet der Ausdruck „eine in der Bundesrepublik ansässige Person“ eine Person, die für die Zwecke der deutschen Steuer in der Bundesrepublik ansässig (unbeschränkt steuerpflichtig) ist;

    cc)

    ist nach den Unterabsätzen aa und bb eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

    i)

    Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

    ii)

    Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    iii)

    Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

    iv)

    Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaats, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

    dd)

    Ist nach den Unterabsätzen aa und bb eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem für sie maßgebenden innerstaatlichen Recht keine juristischen Personen sind.

  8. bedeuten die Ausdrücke „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ und „in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person“ je nach dem Zusammenhang eine in Südafrika ansässige Person oder eine in der Bundesrepublik ansässige Person;

  9. bedeuten die Ausdrücke „südafrikanisches Unternehmen“ und „deutsches Unternehmen“ je nachdem ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in Südafrika ansässigen Person betrieben wird, oder ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik ansässigen Person betrieben wird, und die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaates“ je nachdem ein südafrikanisches Unternehmen oder ein deutsches Unternehmen;

  10. aa)

    bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird;

    bb)

    als Betriebsstätten gelten insbesondere:

    ein Ort der Leitung,

    eine Zweigniederlassung,

    eine Geschäftsstelle,

    eine Fabrikationsstätte,

    eine Werkstätte,

    ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

    eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

    cc)

    Als Betriebsstätten gelten nicht:

    Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

    Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

    Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

    eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

    eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

    dd)

    Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Unterabsatzes ee – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt;

    ee)

    Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

    ff)

    Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

  11. bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:

    aa)

    in bezug auf die Bundesrepublik:

    alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht errichtet worden sind;

    bb)

    in bezug auf Südafrika:

    alle südafrikanischen Staatsbürger sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Südafrika geltenden Recht errichtet worden sind.

  12. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörden“ auf seiten Südafrikas den Secretary for Inland Revenue und auf seiten der Bundesrepublik den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in dem Abkommen nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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CAAAA-87665