Artikel 27 Kündigung
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis einschließlich 30. September eines jeden Kalenderjahres nach 1973 das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
in Südafrika auf die Steuern, die für das Veranlagungsjahr, das nach Ablauf des Kündigungsjahres beginnt, und für die folgenden Veranlagungsjahre erhoben werden;
in der Bundesrepublik auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; und
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach Ablauf des Kündigungsjahres gezahlt werden.
(2) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens hat nicht zur Folge, daß die durch dieses Abkommen aufgehobenen Abkommen oder Übereinkünfte wieder in Kraft treten.
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CAAAA-87665