Artikel 12 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß diese Einkünfte in diesem Staat nicht der Besteuerung unterliegen oder daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so kann der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann, in diesem anderen Staat besteuert werden. Verfügt die Person über keine solche feste Einrichtung und unterliegen die Einkünfte in dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist, nicht der Besteuerung, so kann sie in dem anderen Vertragsstaat mit den Einkünften besteuert werden, die sie aus der dort ausgeübten Tätigkeit bezieht.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
(3) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
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CAAAA-87665