Artikel 33 Kündigung
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen bis sechs Monate vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des In-Kraft-Tretens an gerechnet, auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Einkommensbeträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs zufließen, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuern, die für Steuerjahre ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bezüglich des Informationsaustausches nach Artikel 27 und der Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern nach Artikel 28 ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Fundstelle(n):
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EAAAH-29905