DBA Niederlande Protokoll zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Protokoll zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben ergänzend zum Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

I. Zum gesamten Abkommen

(1) Das Recht der Europäischen Union hat Vorrang vor dem Abkommen.

(2) Werden Einkünfte oder Gewinne über eine Person erzielt, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten steuerlich transparent ist, gelten diese als von einer in einem Staat ansässigen Person erzielt, soweit sie im Sinne der Steuergesetze dieses Staates wie Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person behandelt werden.

In anderen Fällen, in denen Rechtsträger in einem der Vertragsstaaten als steuerlich transparent und im anderen Vertragsstaat als nicht steuerlich transparent gelten und dies zu einer Doppelbesteuerung oder einer nicht diesem Abkommen entsprechenden Besteuerung führt, suchen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemäß Artikel 25 Lösungen, um eine Doppelbesteuerung beziehungsweise eine nicht diesem Abkommen entsprechende Besteuerung zu vermeiden und gleichzeitig zu verhindern, dass Einkünfte nur aufgrund der Anwendung des Abkommens (teilweise) nicht der Steuer unterliegen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können diese einvernehmlichen Lösungen veröffentlichen.

II. Zu Artikel 4

Eine nicht natürliche Person gilt als in den Niederlanden steuerpflichtig, wenn sie für Zwecke der Körperschaftsteuer („Wet op de vennootschapsbelasting 1969“) in den Niederlanden ansässig ist, vorausgesetzt, die von dieser Person erzielten Einkünfte werden nach dem Steuerrecht der Niederlande wie Einkünfte dieser Person und nicht wie Einkünfte der Begünstigten, Gesellschafter oder Teilhaber der Person behandelt. Ungeachtet des vorstehenden Satzes ist eine Person nicht in den Niederlanden ansässig, wenn diese Person nur aufgrund von aus niederländischen Quellen bezogenen Einkommen in den Niederlanden steuerpflichtig ist.

III. Zu Artikel 5 Absatz 3

Betreibt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat Bauausführungen oder Montagen, ist bei der Berechnung der Dauer von zwölf Monaten Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Die Zwölf-Monats-Regel gilt für jede einzelne Bauausführung oder Montage.

  2. Mehrere getrennte Bauausführungen oder Montagen können als eine Einheit betrachtet werden, wenn sie wirtschaftlich und geografisch miteinander verbunden sind.

  3. Bauausführungen oder Montagen, die für verschiedene Auftraggeber betrieben werden, können im Allgemeinen als getrennte Bauausführungen und Montagen betrachtet werden, es sei denn, sie bilden wirtschaftlich eine Einheit.

  4. Verschiedene Bauausführungen oder Montagen, die für einen Auftraggeber betrieben werden, werden wie eine Einheit behandelt, wenn sie auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrags betrieben werden und eine geografische Verbindung besteht.

  5. Werden Bauausführungen oder Montagen für einen Auftraggeber auf der Grundlage mehrerer Verträge betrieben, werden diese Arbeiten zusammengerechnet, wenn eine wirtschaftliche und geografische Verbindung besteht und die Aufträge gleichzeitig oder nacheinander ohne erkennbare Unterbrechung der Arbeit ausgeführt werden.

IV. Zu den Artikeln 5, 6, 7 und 13

Die Rechte auf Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen gelten als unbewegliches Vermögen, das in dem Vertragsstaat gelegen ist, auf dessen Meeresboden und Meeresuntergrund diese Rechte anwendbar sind, und als Vermögenswerte einer Betriebsstätte in diesem Staat. Des Weiteren umfassen die vorgenannten Rechte diejenigen auf Beteiligungen an dieser Erforschung oder Ausbeutung oder auf Vorteile aus Vermögenswerten, die aus dieser Erforschung oder Ausbeutung entstehen.

V. Zu Artikel 7

Wird eine in einem Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte einer natürlichen Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nach dem Recht des erstgenannten Vertragsstaats in eine Gesellschaft umgewandelt, gilt die Entnahme einer Vergütung durch die natürliche Person ab dem Zeitpunkt des Umwandlungsvorhabens („Vorgründungsgesellschaft“, „Voorperiode“ oder „Voor-voorperiode“) bis zum Zeitpunkt der Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen für die Gesellschaftsgründung als Einkünfte im Sinne des Artikels 7.

VI. Zu den Artikeln 7, 17 und 21

(1) Eine von einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied des Europäischen Parlaments bezogene Vergütung gemäß dem Beschluss des Europäischen Parlaments vom zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (2005/684/ EG, Euratom) in seiner jeweils geltenden Fassung kann ungeachtet der Artikel 7, 17 und 21 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Mitglied oder ehemalige Mitglied gewählt wurde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhegehälter, die dem Ehe-/Lebenspartner oder den Kindern des Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Europäischen Parlaments auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Beschlusses gewährt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Niederlande, die vorgenannte Vergütung bei der Berechnung von Steuerfreibeträgen und -vorteilen, Steuernachlässen, -vergünstigungen und -abzügen sowie bei einkommensbezogenen Vorschriften zu berücksichtigen.

VII. Zu den Artikeln 8, 13, 14 und 21

(1) Für Zwecke der Artikel 8, 13, 14 und 21 gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Koninklijke Luchtvaartmaatschappij N.V. (KLM N.V.) als in den Niederlanden gelegen, solange die Niederlande im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den Niederlanden und Frankreich in Bezug auf das Unternehmen KLM N.V. ein ausschließliches Besteuerungsrecht haben.

(2) Absatz 1 gilt auch in allen Fällen, in denen die Luftverkehrstätigkeit der bestehenden KLM N.V. vollständig oder im Wesentlichen von einer anderen Person fortgeführt würde. Diese Person gilt als in den Niederlanden ansässig.

VIII. Zu Artikel 10

(1) Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die

  1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,

  2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,

  3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und

  4. Folgendes zahlen muss:

    aa)

    lebenslange Ruhestandsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern oder ehemaligen Arbeitnehmern („ouderdomspensioen“),

    bb)

    Leistungen zugunsten des Ehe-/Lebenspartners nach dem Tod des Arbeitnehmers („partnerpensioen“),

    cc)

    Leistungen zugunsten der Kinder nach dem Tod des Arbeitnehmers („wezenpensioen“),

    dd)

    Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit („arbeidsongeschiktheidspensioen“),

    ee)

    Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung („regeling voor vervroegde uittreding“ oder „prepensioenregeling“) oder

    ff)

    vorübergehende Leistungen für Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer als Ersatz für eine Sozialversicherungsrente oder -leistungen bis zum Alter von 65 („overbruggingspensioen“).

  5. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegt.

(2) Ein in den Niederlanden ansässiger Pensionsfonds gemäß dem vorstehenden Absatz hat nur Anspruch auf Abkommensvergünstigungen, wenn zum Ende des vorhergehenden Veranlagungsjahres mehr als 75 Prozent der Begünstigten, Gesellschafter oder Teilhaber des Pensionsfonds natürliche Personen sind, die in den Niederlanden ansässig sind oder in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und aufgrund von an einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber geleisteten Diensten Anspruch auf Leistungen aus dem Pensionsfonds haben.

(3) In den Niederlanden ansässige Pensionsfonds gemäß den vorstehenden Absätzen haben auf Anfrage nachzuweisen, dass die dortigen Voraussetzungen für das Erstattungs- und Befreiungsverfahren für deutsche Steuern erfüllt werden.

(4) Beide Vertragsstaaten bestätigen ihre Bereitschaft, im Hinblick auf die Anpassung des Artikels 10 Verhandlungen aufzunehmen, wenn die Bundesrepublik Deutschland die Besteuerung von Altersvorsorgeeinrichtungen mindert.

(5) Die vorstehenden Absätze, insbesondere die Verwendung der Ausdrücke „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“, schließen Pensionsfonds nicht aus, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für freiberuflich tätige Personen anbieten.

IX. Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

Diese Bestimmung gilt weder für Wandelanleihen noch für den Teil der Einkünfte aus Rechten oder Forderungen, der keine Gewinnbeteiligung beinhaltet.

X. Zu den Artikeln 10 und 13

Einkünfte, die in Verbindung mit der (Teil-)Abwicklung einer Gesellschaft oder dem Erwerb eigener Aktien durch eine Gesellschaft erzielt werden, werden wie Einkünfte aus Aktien und nicht wie Veräußerungsgewinne behandelt.

XI. Zu Artikel 12

Wird der Anwendungsbereich der niederländischen „innovatiebox“ auf nicht selbst entwickelte wissenschaftliche Arbeiten erweitert, werden die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande einander konsultieren, um zu ermitteln, ob Änderungen an diesem Artikel erforderlich sind.

XII. Zu den Artikeln 14, 15, 16, und 18

(1) Eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person, die Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne aus der Bundesrepublik Deutschland bezieht, die nach den Artikeln 14, 15, 16 und Artikel 18 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, kann wählen, von den Niederlanden eine Steuervergünstigung zu erhalten, soweit die Gesamtsumme der fälligen deutschen und niederländischen Steuer zuzüglich der von der betreffenden ansässigen Person zu zahlenden Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung oder ähnlichen, aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetze fälligen Beiträgen und Prämien den Betrag der niederländischen Steuer und der Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung übersteigt, der bei ihnen erhoben worden wäre, wenn diese Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne aus den Niederlanden bezogen worden wären und die Niederlande bei ihnen Steuern und Prämien für die allgemeine Sozialversicherung auf diese Einkünfte, Vergütungen oder Gewinne erhoben hätten.

Diese Vergünstigung wird dadurch gewährt, dass die von den betroffenen ansässigen Personen selbst auf ihre Einkünfte, Vergütungen und Gewinne aufgrund der deutschen Sozialversicherungsvorschriften zu zahlenden deutschen Steuern, Beiträge und Prämien – soweit diese Beiträge und Prämien den Prämien für die niederländische allgemeine Sozialversicherung entsprechen – als niederländische Lohnsteuer gelten und die deutschen Steuern, Beiträge und Prämien auf die in den Niederlanden fälligen Steuern und Prämien für die allgemeine Sozialversicherung angerechnet werden.

(2) Die zuständigen Behörden legen fest, inwieweit die Beiträge und Prämien auf Grundlage der Vorschriften der niederländischen allgemeinen Sozialversicherung und der deutschen Sozialversicherungsvorschriften für Zwecke der Anwendung von Absatz 1 miteinander vergleichbar sind.

(3) (weggefallen)

XIII. Zu Artikel 17

(1) Der Ausdruck „Sozialversicherungsrente“ umfasst

  1. im Fall der Niederlande

    aa)

    alle nach dem Algemene Ouderdomswet (AOW) ausgezahlten Beträge,

    bb)

    alle nach dem Algemene nabestaandenwet (Anw) ausgezahlten Beträge;

  2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland

    aa)

    alle von den Bundes- und Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Beträge,

    bb)

    alle im Rahmen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgezahlten Beträge,

    die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen zu zahlen sind und als Leibrenten oder andere Leistungen nach § 22 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gelten.

(2) Der Schwellenwert von 15 000 Euro in Artikel 17 Absatz 2 bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Arten von Leistungen.

(3) Artikel 17 Absatz 3 gilt analog für von der Bundesrepublik Deutschland an eine in den Niederlanden ansässige Person gezahltes Elterngeld.

XIV. Zu den Artikeln 17 und 18

Ein aus den Niederlanden stammendes Ruhegehalt fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 18 Absatz 2, soweit der Anspruch auf dieses Ruhegehalt durch einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistete Dienste (öffentlicher Dienst) erworben wurde, ungeachtet des Schuldners dieses Ruhegehalts. Wurde der Anspruch auf ein Ruhegehalt zum Teil im Rahmen des öffentlichen Dienstes und zum Teil im Rahmen einer anderen unselbstständigen Arbeit erworben, so werden der Teil dieses Ruhegehalts, der Artikel 18 Absatz 2 unterliegt, und der Teil, der Artikel 17 unterliegt, anhand der Anzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegehalt im Rahmen des öffentlichen Dienstes beziehungsweise im Rahmen einer anderen unselbstständigen Arbeit erworben wurde, im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Jahre, in denen der Anspruch auf dieses Ruhegehalt erworben wurde, anteilig ermittelt.

XV. Zu Artikel 23

(1) Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland umfassen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung im Wesentlichen § 42 der Abgabenordnung, § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und den vierten, fünften und siebten Teil des Außensteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit diese mit den Bestimmungen, die sie ersetzen, identisch oder ihnen im Wesentlichen ähnlich sind, wobei Artikel 2 Absatz 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist.

(2) Auf Seiten der Niederlande umfassen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung auch die allgemeinen Grundsätze über den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (fraus legis).

(3) Hält eine in den Niederlanden ansässige natürliche Person durch eine oder mehrere in den Niederlanden ansässige Gesellschaften Anteile an einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft, finden die in Artikel 23 genannten deutschen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn die deutsche Steuerverwaltung nicht nachweisen kann, dass es sich bei der Zwischenschaltung der vorgenannten niederländischen Gesellschaft um eine aus steuerlichen Gründen gewählte Gestaltung handelt. Die Zwischenschaltung ist nicht aus steuerlichen Gründen gewählt, wenn Einkünfte bei ihrer Ausschüttung an die natürliche Person in den Niederlanden besteuert werden.

(4) Für Zwecke der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf eine niederländische Gesellschaft auf Grundlage des Artikels 23 behandelt die Bundesrepublik Deutschland verbundene Unternehmen in den Niederlanden auf konsolidierter Basis.

(5) Die Bundesrepublik Deutschland wendet ihr innerstaatliches Steuerrecht (§ 50d Abs. 3 EStG) auf eine „Vrijgestelde beleggingsinstelling“ (Artikel 6a des Wet op de vennootschapsbelasting 1969) gemäß Artikel 23 und den vorstehenden Absätzen an.

XVI. Zu Artikel 24

(1) Die Beschränkungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1a Absatz 2 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) gelten nicht für in den Niederlanden ansässige Ehe-/Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass der in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtige Ehe-/Lebenspartner persönlich die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes erfüllt.

(2) Artikel 24 Absatz 5 hindert einen Vertragsstaat nicht, seine Gruppenbesteuerung („Organschaft“ oder „fiscale eenheid“) auf in diesem Staat ansässige Personen oder dort belegene Betriebsstätten zu beschränken.

XVII. Zu Artikel 25

Die zuständigen Behörden der Staaten können bei einer Verständigungsregelung aufgrund eines Verständigungsverfahrens im Sinne von Artikel 25 vereinbaren, dass der Staat, in dem aufgrund der vorgenannten Regelung eine zusätzliche Steuerbelastung entsteht, keine Erhöhungen, Aufschläge, Zinsen oder Gebühren für diese zusätzliche Steuerbelastung erhebt.

XVIII. Zu Artikel 27

(1) Artikel 27 gilt entsprechend für Informationen, die für die Durchführung der einkommensbezogenen Vorschriften nach dem Recht der Niederlande durch die für die Umsetzung, Verwaltung oder Durchsetzung dieser einkommensbezogenen Vorschriften zuständigen Steuerbehörden der Niederlande erheblich sind.

(2) Ungeachtet des Artikels 27 Absatz 2 Satz 2 können alle nach Artikel 27 Absatz 1 von einem Vertragsstaat erhaltenen Informationen ohne weitere Auflagen von diesem Staat auch für die Durchführung der einkommensbezogenen Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden.

XIX. Zu Artikel 29

(1) Investmentvermögen oder Personengesellschaften

  1. Bei in einem Vertragsstaat niedergelassenen Investmentvermögen oder Personengesellschaften, die keine intransparenten Gesellschaften sind, können die Verwalter oder geschäftsführenden Gesellschafter für die Investoren des Investmentvermögens oder die Gesellschafter der Personengesellschaft einen Anspruch bezüglich der durch das Abkommen gewährten Vergünstigungen geltend machen, soweit diese Investoren oder Gesellschafter Anspruch auf diese Vergünstigungen haben.

  2. Im Sinne dieser Bestimmung bedeuten Investmentvermögen oder Personengesellschaften Rechtsträger, die in einem oder beiden Vertragsstaaten nicht wie juristische Personen behandelt werden.

  3. Die vollständige oder teilweise Anerkennung eines Anspruchs durch den anderen Vertragsstaat kann Verfahrensbedingungen unterworfen werden, die nach dem Ermessen des anderen Vertragsstaats auferlegt werden.

  4. Mit der Anerkennung eines Anspruchs des Verwalters oder geschäftsführenden Gesellschafters erlischt das Recht des eigentlichen Investors oder Gesellschafters, einen Anspruch auf dieselbe Vergünstigung geltend zu machen.

(2) Geschlossene Fonds für gemeinsame Rechnung

  1. Einkünfte und Gewinne aus gemeinsamen Anlagen über in einem der Staaten ansässige geschlossene Fonds für gemeinsame Rechnung (Besloten Fondsen voor Gemene Rekening – geschlossene FGR) und Dachfonds, die aus mehreren geschlossenen FGR bestehen, werden den Beteiligten, die über die geschlossenen FGR Geld anlegen, im Verhältnis zu ihren Beteiligungen am Fonds zugerechnet.

  2. Ein in einem der Staaten niedergelassener geschlossener FGR, der aus dem anderen Staat stammende Einkünfte oder Gewinne erhält, kann selbst, vertreten durch seinen Fondsverwalter oder Verwahrer, an Stelle der an dem geschlossenen FGR Beteiligten in deren Namen einen Anspruch auf die Vergünstigungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geltend machen, bei dem der andere Staat Vertragspartei ist und das ausdrücklich für einen der betroffenen Investoren gilt. Diese Ansprüche können einer Untersuchung unterzogen werden, wobei ein Fondsverwalter oder Verwahrer auf Anfrage sachdienliche Informationen zu erteilen hat, zu denen eine Aufstellung der Beteiligten und der für einen Anspruch relevanten zugerechneten Einkünfte und Gewinne sowie die konkreten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen der geschlossene FGR Vergünstigungen beantragt, gehören können.

  3. Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b kann ein geschlossener FGR nicht im Namen eines an dem geschlossenen FGR Beteiligten einen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen geltend machen, wenn der Beteiligte bereits selbst für dieselben Einkünfte oder Gewinne einen Anspruch auf Vergünstigungen geltend gemacht hat.

Geschehen zu Berlin am in zwei Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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PAAAI-01838