Kapitel II: Begriffsbestimmungen
Artikel 5 Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
einen Ort der Leitung;
eine Zweigniederlassung;
eine Geschäftsstelle;
eine Fabrikationsstätte;
eine Werkstätte und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 wird bei einem Unternehmen eines Vertragsstaats, das im Küstenmeer und in Gebieten außerhalb des Küstenmeers tätig ist, in denen der andere Vertragsstaat nach dem Völkerrecht Hoheitsbefugnisse oder souveräne Rechte ausübt (Tätigkeiten vor der Küste), hinsichtlich dieser Tätigkeiten außer in Bezug auf Artikel 14 Absatz 2 davon ausgegangen, dass es im anderen Staat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, es sei denn, die betreffenden Tätigkeiten werden insgesamt weniger als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im anderen Staat ausgeübt.
(5) Als Tätigkeiten vor der Küste im Sinne des Absatzes 4 gelten nicht:
eine oder mehrere der in Absatz 7 genannten Tätigkeiten;
das Schleppen oder Ankerziehen durch Schiffe, die hauptsächlich für diesen Zweck vorgesehen sind, und alle anderen von diesen Schiffen durchgeführten Tätigkeiten;
die Beförderung von Vorräten oder Personal durch Schiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr.
(6) Ist ein Unternehmen, das im anderen Vertragsstaat Tätigkeiten vor der Küste ausübt, mit einem anderen Unternehmen verbunden und setzt dieses andere Unternehmen dieselben Tätigkeiten vor der Küste, die von dem erstgenannten Unternehmen ausgeübt werden oder wurden, als Teil desselben Projekts fort und umfassen diese vorgenannten, von beiden Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten – zusammengenommen – einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, so wird zur Ermittlung der Dauer der Tätigkeiten vor der Küste nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 davon ausgegangen, dass jedes Unternehmen seine Tätigkeiten mindestens 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausübt. Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über mindestens ein Drittel des Kapitals des anderen Unternehmens oder eine Person unmittelbar oder mittelbar über mindestens ein Drittel des Kapitals beider Unternehmen verfügt.
(7) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten folgende Fälle als nicht von dem Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden,
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden,
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden,
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen,
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, und
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben,
sofern diese Tätigkeit oder im Fall des Buchstabens f die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(8) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 9 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1, 2 und 4 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 7 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(9) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(10) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
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PAAAI-01838