Kapitel VI: Schlussbestimmungen
Artikel 34 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Ein Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen.
In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgte, wenn die Kündigung in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres erfolgte. Erfolgte die Kündigung in den letzten sechs Monaten eines Kalenderjahres, ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Veranlagungsjahre und -zeiträume, die nach Ablauf des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgte. Vor dem ersten Kalenderjahr nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens ist eine Kündigung nicht möglich.
Eine Kündigung gilt als an dem Tag durch einen Vertragsstaat erteilt, an dem der andere Vertragsstaat diese Kündigung erhält.
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PAAAI-01838