DBA Niederlande Artikel 18

Kapitel III: Besteuerung des Einkommens

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder einem seiner Länder an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

  1. ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

  2. nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder einem seiner Länder oder aus von diesem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft dieses Vertragsstaats oder eines seiner Länder errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und anderen ähnlichen von den Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Einrichtungen geleistet werden. Werden diese Vergütungen im Gründungsstaat der Einrichtung nicht besteuert, so gilt Artikel 14.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAI-01838