Kapitel III: Besteuerung des Einkommens
Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und Sozialversicherungsleistungen
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter und andere Leistungen, die im Rahmen der Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ausgezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung sowie eine Rente oder ein nach den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats ausgezahltes Ruhegehalt (Sozialversicherungsrente) auch in dem Vertragsstaat, aus dem es oder sie bezogen wird, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sein oder ihr Gesamtbruttobetrag in einem Kalenderjahr die Summe von 15 000 Euro übersteigt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Leistung, die nach den Bestimmungen eines Sozialversicherungssystems eines Vertragsstaats ausgezahlt wird und keine Sozialversicherungsrente ist, auch in diesem Staat besteuert werden.
(4) Ist dieses Ruhegehalt oder diese ähnliche Vergütung sowie Rente oder Sozialversicherungsrente nicht regelmäßig wiederkehrender Art, so können die Einkünfte ungeachtet der Absätze 1 und 2 auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie bezogen werden.
(5) Wiederkehrende und einmalige Leistungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse zahlt, können ungeachtet der Absätze 1 bis 4 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(6) Ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung oder eine Rente gilt als aus einem Vertragsstaat bezogen, soweit die mit dem Ruhegehalt oder der ähnlichen Vergütung oder der Rente zusammenhängenden Beiträge oder Zahlungen oder die daraus erlangten Ansprüche in diesem Staat zu einer Steuervergünstigung führten. Die Übertragung eines Ruhegehalts oder einer ähnlichen Vergütung oder einer Rente von einem Pensionsfonds oder einer Versicherungsgesellschaft in einem Vertragsstaat auf einen Pensionsfonds oder eine Versicherungsgesellschaft in einem anderen Staat schränkt die Besteuerungsrechte des in Satz 1 genannten Staates nicht ein.
(7) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie Absatz 2 anzuwenden ist. Außerdem entscheiden sie, welche Angaben eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens im anderen Vertragsstaat vorzulegen hat, insbesondere zur Feststellung, ob die in Absatz 2 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(8) Der Ausdruck „Rente“ bedeutet
im Fall der Niederlande eine Rente im Sinne des niederländischen Steuerrechts, deren Leistungen Teil der steuerpflichtigen Einkünfte aus Arbeit und Wohnimmobilien („belastbaar inkomen uit werk en woning“) sind;
im Fall der Bundesrepublik Deutschland einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zu zahlen ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und vollständige Leistungen vorsieht.
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PAAAI-01838