Artikel 30
Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder Vertragsstaat vom fünften Jahr nach dem Ratifikationsjahr an das Abkommen bis einschließlich 30. Juni eines jeden Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. Im Falle einer Kündigung vor dem 1. Juli eines solchen Jahres wird das Abkommen zum letzten Male angewendet:
auf die im Abzugswege erhobenen Steuern von den spätestens am 31. Dezember des Kündigungsjahres zugeflossenen oder gezahlten Einkünften;
auf die sonstigen Steuern von den Einkünften der spätestens am 31. Dezember desselben Jahres endenden Erhebungszeiträume.
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XAAAA-87632