DBA Marokko Artikel 3

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. bedeutet der Ausdruck ”Bundesrepublik Deutschland”, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das in die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf (Festlandsockel);

  2. bedeutet der Ausdruck ”Marokko” das Königreich Marokko und, im geographischen Sinne verwendet, das marokkanische Hoheitsgebiet sowie das an die Hoheitsgewässer Marokkos angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem Marokko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf (Festlandsockel);

  3. bedeuten die Ausdrücke ”ein Vertragsstaat” und ”der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder Marokko;

  4. umfaßt der Ausdruck ”Person” natürliche Personen und Gesellschaften;

  5. bedeutet der Ausdruck ”Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie Personen behandelt werden;

  6. bedeuten die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaates” und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaates”, je nach dem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

  7. bedeutet der Ausdruck ”Staatsangehörige”:

    1. in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

    2. in bezug auf das Königreich Marokko alle natürlichen Personen, die die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und Vereinigungen, die nach dem in Marokko geltenden Recht errichtet worden sind;

  8. bedeutet der Ausdruck ”zuständige Behörden”:

    1. auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen;

    2. auf seiten Marokkos den Finanzminister oder seinen Bevollmächtigten.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

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XAAAA-87632