Artikel 20 Hochschullehrer und Studenten
(1) Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und sich für höchstens zwei Jahre in den anderen Vertragsstaat begibt, um fortgeschrittene Studien oder Forschung zu betreiben oder um an einer Universität, Hochschule, Schule oder einer anderen Lehranstalt zu unterrichten, für diese Arbeit bezieht, werden in dem anderen Staat nicht besteuert.
(2) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (einschließlich eines ”Volontärs” oder eines ”Praktikanten”), der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung vorübergehend aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.
(3) Ein Student einer Universität oder einer anderen höheren Lehranstalt eines Vertragsstaates, der insgesamt nicht länger als 100 Tage während eines Kalenderjahres in dem anderen Vertragsstaat eine unselbständige Arbeit ausübt, um die für seine Ausbildung erforderlichen praktischen Erfahrungen zu sammeln, wird mit den Vergütungen, die er für diese unselbständige Arbeit bezieht, in diesem anderen Staat nicht besteuert.
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