Artikel XXIII Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt dann
hinsichtlich der griechischen Steuer mit Bezug auf die im Kalenderjahr 1964 und in den folgenden Kalenderjahren bezogenen Einkünfte;
hinsichtlich der deutschen Steuer für die Steuern, die für das Kalenderjahr 1964 und die folgenden Kalenderjahre erhoben werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-87598