Artikel XVI Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels XIII Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaates darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen darstellen und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, dem nach Artikel V das Recht zur Besteuerung der Gewinne aus dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge zusteht.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staate besteuert werden.
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