DBA Griechenland Artikel XV

Artikel XV Studium und Ausbildung

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragsstaaten, der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.

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