DBA Griechenland Artikel XV
Artikel XV Studium und Ausbildung
Zahlungen, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragsstaaten, der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staate nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.
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ZAAAA-87598