DBA Griechenland Artikel X

Artikel X Öffentlicher Dienst

(1) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Königreichs Griechenland oder einer seiner Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen deutschen Staatsangehörigen geleistet wird, der nicht zugleich Staatsangehöriger des Königreichs Griechenland ist.

(2) Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder oder deren Gebietskörperschaften für gegenwärtig erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Zahlung an einen Staatsangehörigen des Königreichs Griechenland geleistet wird, der nicht zugleich deutscher Staatsangehöriger ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Vergütungen für Dienste anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften stehen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Vergütungen, welche die Deutsche Bundesbank, die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost sowie die entsprechenden Organisationen des Königreichs Griechenland zahlen.

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