DBA Griechenland Artikel IX

Artikel IX Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem Verkauf, der Übertragung oder dem Tausch von Vermögenswerten aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht, können nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte gewerblich tätig ist und die Gewinne dieser Betriebsstätte zuzurechnen sind; in diesem Fall ist Artikel III anzuwenden.

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