DBA Griechenland Artikel II

Artikel II Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert, gilt für dieses Abkommen Folgendes:

  1. Der Ausdruck ”Steuer” bedeutet je nach dem Zusammenhang die deutsche Steuer oder die griechische Steuer.

  2. Der Ausdruck ”Person” umfasst natürliche Personen und Gesellschaften.

  3. Der Ausdruck ”Gesellschaft” bedeutet eine juristische Person oder einen anderen Rechtsträger, der nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland steuerlich als juristische Person behandelt wird, und einen nach dem Recht des Königreichs Griechenland errichteten Rechtsträger.

  4. (a)

    Der Ausdruck ”eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” bezeichnet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

    (b)

    Ist nach Buchstabe (a) eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

    (aa)

    Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

    (bb)

    Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (cc)

    Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

    (dd)

    Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

    (c)

    Ist nach Buchstabe (a) eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach den für sie maßgebenden innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen sind.

  5. Der Ausdruck ”deutsches Unternehmen” bezeichnet ein gewerbliches Unternehmen, das von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person betrieben wird, und der Ausdruck ”griechisches Unternehmen” ein gewerbliches Unternehmen, das von einer im Königreich Griechenland ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke ”Unternehmen eines Vertragsstaates”, und ”Unternehmen des anderen Vertragsstaates” bezeichnen je nach dem Zusammenhang ein deutsches oder ein griechisches Unternehmen.

  6. Der Ausdruck ”gewerbliche Gewinne” umfasst auch die Mieten und Lizenzgebühren für kinematographische Filme.

  7. (a)

    Der Ausdruck ”Betriebsstätte” bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

    (b)

    Als Betriebsstätten gelten insbesondere:
    ein Ort der Leitung,
    eine Zweigniederlassung,
    eine Geschäftsstelle,
    eine Fabrikationsstätte,
    eine Werkstätte,
    ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

    (c)

    Als Betriebsstätten gelten nicht: Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

    Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

    eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

    eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

    (d)

    Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Buchstaben e – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staate gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staate gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

    (e)

    Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

    (f)

    Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

  8. Der Ausdruck ”Ruhegehalt” bezeichnet regelmäßig wiederkehrende Vergütungen, die für frühere Dienststellungen oder zum Ausgleich von Schäden gewährt werden.

  9. Der Ausdruck ”Rente” bezeichnet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts zahlbar ist.

  10. Der Ausdruck ”zuständige Behörde” bezeichnet aufseiten des Königreichs Griechenland das Finanzministerium, aufseiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens in einem Vertragsstaat hat jeder Begriff, der in diesem Abkommen nicht bestimmt worden ist, dieselbe Bedeutung wie in den in diesem Staat geltenden Gesetzen, die sich auf Steuern im Sinne dieses Abkommens beziehen, falls der Zusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-87598