DBA Griechenland Artikel I

Artikel I Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:
    die Einkommensteuer,
    die Körperschaftsteuer,
    die Vermögensteuer und
    die Gewerbesteuer
    (im Folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. im Königreich Griechenland:
    die Einkommensteuer der natürlichen Personen und die Einkommensteuer der juristischen Personen
    (im Folgenden als ”griechische Steuer” bezeichnet).

(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

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