Artikel 24 Besondere Vorschriften für Diplomaten und Konsularbeamte
(1) Für die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der beiden Vertragsstaaten gelten die folgenden besonderen Vorschriften:
Diese Mitglieder werden im Empfangsstaate zu den in Artikel 1 bezeichneten Steuern nur mit den in den Artikeln 3 und 7 genannten Einkünften und den in Artikel 19 Absätze 1, 2, 3 und 4 behandelten Vermögen herangezogen oder soweit die Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird. Dies gilt auch für Personen, die in den Diensten dieser Vertretungen oder ihrer Mitglieder stehen.
(2) Absatz (1) gilt für die genannten Personen nur, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und außerhalb ihres Amtes oder Dienstes im anderen Staate keinen Beruf, kein Gewerbe und keine andere, nicht nur gelegentliche Gewinn bringende Tätigkeit ausüben.
(3) Für Wahlkonsuln gelten die Absätze (1) und (2) nicht. Wahlkonsuln, die nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, werden mit ihren Dienstbezügen, die sie als Entgelt für die Tätigkeit als Konsuln erhalten, im Empfangsstaate nicht zu den Steuern vom Einkommen herangezogen.
(4) Werden auf Grund dieses Artikels die Einkünfte oder das Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert, so bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
(5) Dieser Artikel berührt nicht die weitergehenden Befreiungen, die gegebenenfalls nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarungen den diplomatischen oder konsularischen Beamten gewährt werden; soweit auf Grund dieser weitergehenden Befreiungen Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaate nicht besteuert werden, bleibt ihre Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.
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PAAAA-87597