Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
Die Bundesrepublik Deutschland und Australien haben ergänzend zum Abkommen vom zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zur Anwendung des Abkommens im Allgemeinen:
a) Einkünfte oder Gewinne einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach einem oder mehreren der Artikel 6 bis 8 und 10 bis 18 in Australien besteuert werden können, gelten im Sinne des australischen Steuerrechts als aus australischen Quellen stammend.
b) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Bundesrepublik Deutschland, die Beträge zu besteuern, die nach dem Vierten, Fünften und Siebten Teil des deutschen Außensteuergesetzes in die Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.
2. Zu Artikel 1 Absatz 2:
Werden nach Artikel 1 Absatz 2 Einkünfte in einem Vertragsstaat sowohl bei einem Rechtsträger oder Gebilde, der oder das nach dem Recht des anderen Vertragsstaats als völlig oder teilweise steuerlich transparent gilt, als auch bei einer im anderen Staat ansässigen Person aufgrund ihrer Beteiligung an diesem Rechtsträger oder Gebilde besteuert und führt dies zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 25, um eine angemessene Lösung zu finden.
3. Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 10:
Gelten Dividenden, die von oder über steuerlich transparente Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, für Zwecke der Besteuerung durch einen Vertragsstaat als Einkünfte oder Gewinne einer in diesem Staat ansässigen Person, so ist Artikel 10 anzuwenden, als hätte diese ansässige Person die Dividenden unmittelbar bezogen.
4. Zu Artikel 7 Absatz 3:
Im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 gelten nur die Aufwendungen als für die Betriebsstätte entstanden, die abzugsfähig wären, wenn die Betriebsstätte ein unabhängiges Unternehmen wäre, das diese Aufwendungen geleistet hat.
5. Zu Artikel 9 Absatz 2:
Der Verweis auf die Bedingungen, die „unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden“, ist so auszulegen, als handele es sich um Bedingungen, die vereinbart worden wären, wenn die Unternehmen völlig unabhängig voneinander gehandelt hätten.
6. Zu den Artikeln 10 und 11:
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und
b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.
7. Zu Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 5:
(1) Im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 und des Artikels 25 Absatz 5 umfassen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung
Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Steuerabkommen,
Maßnahmen zur Behandlung von Unterkapitalisierung, Dividenden-Stripping und Verrechnungspreisgestaltungen,
im Fall von Australien die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (controlled foreign company), zu Transferor Trusts und ausländischen Investmentvermögen sowie
Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Steuererhebung und -beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
(2) Führt die Anwendung des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander nach Artikel 25, um eine angemessene Lösung zu finden.
8. Zu Artikel 24 Absatz 4:
Artikel 24 Absatz 4 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften zwischen Unternehmen zuzulassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAH-29884