DBA Australien Artikel 4

Artikel 4 Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person,

  1. die im Fall von Australien als in Australien ansässige Person steuerpflichtig ist und

  2. die im Fall der Bundesrepublik Deutschland dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ umfasst auch einen Vertragsstaat – und, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder – sowie seine Gebietskörperschaften. Dieser Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in der Bundesrepublik Deutschland gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist eine natürliche Person nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so wird ihr Status wie folgt bestimmt:

  1. Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

  2. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  3. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.

  4. Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, die Frage durch Verständigung zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, oder befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in keinem der beiden Staaten, so bemühen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, durch Verständigung nach Artikel 25 den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem die Person unter Berücksichtigung der Orte ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger maßgeblicher Faktoren im Sinne des Abkommens als ansässig gilt. Ohne eine solche Verständigung gilt diese Person für Zwecke der Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach diesem Abkommen als in keinem der beiden Vertragsstaaten ansässig.

(4) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gilt ein in einem Vertragsstaat errichteter Organismus für gemeinsame Anlagen, der aus dem anderen Vertragsstaat Einkünfte (einschließlich Gewinne) bezieht, für Zwecke der Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte als natürliche Person, die in dem Vertragsstaat ansässig ist, in dem der Organismus errichtet ist, und als Nutzungsberechtigter der von ihm bezogenen Einkünfte (sofern eine im erstgenannten Staat ansässige natürliche Person, die unter denselben Umständen Einkünfte bezieht, als deren Nutzungsberechtigte gelten würde), jedoch nur, soweit die Anteile an dem Organismus für gemeinsame Anlagen Personen mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen errichtet ist, und gleichberechtigten Begünstigten gehören. Wenn jedoch

  1. bei einem in Australien errichteten Organismus für gemeinsame Anlagen die Hauptgattung der Aktien, Anteile oder sonstiger vergleichbarer Rechte an dem Organismus an einer anerkannten Börse in Australien notiert ist und regelmäßig gehandelt wird,

  2. mindestens 75 Prozent des Wertes der Anteile an dem Organismus für gemeinsame Anlagen Personen gehört, die in dem Vertragsstaat ansässig sind, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen errichtet ist, oder

  3. mindestens 90 Prozent des Wertes der Anteile an dem Organismus für gemeinsame Anlagen gleichberechtigten Begünstigten gehört,

gilt der Organismus für gemeinsame Anlagen als natürliche Person, die in dem Vertragsstaat ansässig ist, in dem er errichtet ist, und als Nutzungsberechtigter sämtlicher von ihm bezogener Einkünfte (sofern eine in dem Staat ansässige natürliche Person, die die Einkünfte unter denselben Umständen bezieht, als deren Nutzungsberechtigte gelten würde).

(5) Im Sinne des Absatzes 4 bedeutet der Ausdruck „gleichberechtigter Begünstigter“

  1. eine Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem der Organismus für gemeinsame Anlagen errichtet ist, oder

  2. eine Person mit Ansässigkeit in einem anderen Staat, mit dem der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das einen wirksamen und umfassenden Informationsaustausch vorsieht, die, würde sie die Einkünfte erzielen, für die Vergünstigungen nach diesem Abkommen geltend gemacht werden, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, hinsichtlich dieser Einkünfte Anspruch auf einen Steuersatz hätte, der mindestens ebenso niedrig ist wie der Satz, den der Organismus für gemeinsame Anlagen hinsichtlich dieser Einkünfte nach diesem Abkommen geltend macht.

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GAAAH-29884