Artikel 23 Beschränkung von Abkommensvergünstigungen
(1) Sind die von einer natürlichen Person erzielten Einkünfte oder Gewinne in einem Vertragsstaat nur aus dem Grund von der Steuer befreit, weil diese Person nach den geltenden Steuergesetzen dieses Staates als vorübergehend ansässig gilt, so wird für diese Einkünfte oder Gewinne im anderen Vertragsstaat keine Entlastung nach diesem Abkommen gewährt.
(2) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für Einkünfte – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, für Vermögen – gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
(3) Dieses Abkommen verhindert nicht die Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung. Führt die Anwendung dieser Rechtsvorschriften zu einer Doppelbesteuerung, so beraten die zuständigen Behörden gemeinsam nach Artikel 25 Absatz 3 darüber, wie die Doppelbesteuerung beseitigt werden kann.
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GAAAH-29884