DBA Australien Artikel 10

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, Folgendes nicht übersteigen:

  1. 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die während eines Zeitraums von 6 Monaten einschließlich des Tages der Dividendenzahlung unmittelbar über mindestens 10 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

  2. 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Im Fall von Dividenden, die von einer deutschen Immobilien-Aktiengesellschaft mit börsennotierten Anteilen (REIT-AG), gezahlt werden, ist nur Buchstabe b anzuwenden. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die für einen Zeitraum von 12 Monaten, der am Tag des Dividendenbeschlusses endet, unmittelbar Anteile in Höhe von mindestens 80 Prozent der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, und die Gesellschaft, die Nutzungsberechtigter der Dividenden ist,

  1. mit ihrer Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii notiert ist und diese regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird,

  2. unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren Gesellschaften gehört (sofern bei einer mittelbaren Beteiligung an der nutzungsberechtigten Gesellschaft jede zwischengeschaltete Gesellschaft eine in einem Vertragsstaat ansässige Person oder eine unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannte Gesellschaft ist),

    1. deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m Ziffer i oder ii notiert ist und regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird oder

    2. die – würden sie die Anteile, für die die Dividenden gezahlt werden, unmittelbar halten – nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, und dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, jeweils Anspruch auf gleichwertige Vergünstigungen für diese Dividenden hätten, oder

  3. die unter Buchstabe a oder b genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats jedoch zulässt, dass die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 2 nicht erfüllt werden. Die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats konsultiert die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats, bevor sie die Gewährung von Vergünstigungen dieses Abkommens nach diesem Buchstaben verweigert.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen oder sonstigen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie sonstige Beträge, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft steuerlich ansässig ist, den Einkünften aus Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind, und umfasst im Fall der Bundesrepublik Deutschland Ausschüttungen auf Anteile an einem deutschen Organismus für gemeinsame Anlagen.

(5) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, deren Nutzungsberechtigte eine nicht im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, – es sei denn, dass die Beteiligung, für die diese Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört – noch die nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

(7) Ungeachtet des Absatzes 6 können Dividenden, die von einer nach Artikel 4 Absatz 3 als nur in einem Vertragsstaat ansässig geltenden Gesellschaft gezahlt werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur, soweit die aus diesem anderen Staat stammenden Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden, auf Gesellschaftsebene nicht der Steuer unterliegen. Ist der Nutzungsberechtigte dieser Dividenden im erstgenannten Staat ansässig, so ist Absatz 2 in der Weise anzuwenden, als wäre die die Dividenden zahlende Gesellschaft nur im anderen Staat ansässig.

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GAAAH-29884