Artikel 22 Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Die folgenden Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden:
Anteile an einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft;
in dem anderen Vertragsstaat registrierte Seeschiffe, Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge.
(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. Artikel 13 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend für in dritten Staaten gelegenes Vermögen.
(6) Kann ein Vertragsstaat nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels einen Vermögensteil besteuern, so können in diesem Vertragsstaat bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage zumindest die tatsächlich zu diesem Vermögensteil gehörenden Schulden zum Abzug zugelassen werden, vorausgesetzt, dass die Steuer vom Nettowert des Vermögensteils erhoben wird.
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