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Umsatzsteuer | Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlung
Die Umsatzsteuer auf eine ratenweise gezahlte Vermittlungsprovision entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG mit der Ausführung der Leistung, d. h. der Vermittlung. Die Ratenzahlung führt grundsätzlich nicht zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten des Unternehmers nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, da dieser nur bei Uneinbringlichkeit des Entgelts greift.
Die Klägerin, die ihre Umsätze nach der Soll-Besteuerung versteuerte, hatte im Jahr 2012 ein Haus vermittelt und hierfür eine Provision i. H. von 1 Mio. € verdient, die in fünf Jahresraten vom bis zu zahlen war.
Nach dem BFH entsteht die Umsatzsteuer im Jahr 2012, und sie kann nicht berichtigt werden. Denkbar ist allerdings, dass es sich um Teilleistungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gehandelt hat; denn die Klägerin hat geltend gemacht, dass die ...