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BFH 04.05.2022 XI R 28/21 (XI R 3/19), Kommentierte Nachricht BBK 14/2022 S. 637

Umsatzsteuer | Frist für die Zuordnung zum Unternehmen – Teil 2: Photovoltaikanlage

Auch in seiner zweiten Folgeentscheidung zur Frist für die Zuordnung zum Unternehmen hält der BFH eine Mitteilung bis zum gesetzlichen Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung an das Finanzamt nicht für erforderlich. Vielmehr ist eine Zuordnung des gemischt genutzten Gegenstands bis zum gesetzlichen Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung für steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige sowie eine entsprechende Dokumentation erforderlich.

Für die Dokumentation kann auf nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine umsatzsteuerliche Zuordnung zurückgegriffen werden. Die Anhaltspunkte können dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Dokumentationsfrist mitgeteilt werden.

Im [i]Vorsteuer aus PhotovoltaikanlageStreitfall ging es um die Vorsteuer aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage im Jahr 2014. Der Kläger ha...

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Frist für die Zuordnung zum Unternehmen – Teil 2: Photovoltaikanlage

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