Eine vom Wortlaut des in einem gemeinschaftlichen Testament verwendeten juristischen Fachbegriffs abweichende Auslegung ist nur möglich, wenn Umstände erwiesen sind, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass die Testierenden dem verwendeten Terminus im Zeitpunkt der Testamentserrichtung übereinstimmend eine abweichende Bedeutung zugemessen haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.02.2022 - 8 W 361/21
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