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Neuerungen bei den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO
Präzisierungen und Erweiterungen durch das
[i]BMF, Schreiben v. 26.4.2022, NWB XAAAI-60524 Das BMF hat am ein neues grundlegendes Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO veröffentlicht, welches die Inhalte von vier diesbezüglichen BMF-Schreiben konsolidiert und ersetzt. Darüber hinaus enthält es einige Präzisierungen und Erweiterungen. Steuerpflichtige, die den Mitteilungspflichten vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommen, droht eine Geldbuße bis zu 25.000 € unter Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle in der zuständigen Finanzbehörde. Darüber hinaus drohen bei einer Missachtung bestimmter Mitteilungspflichten gravierende steuerverschärfende Rechtsfolgen wie Verlängerung der Aufbewahrungspflicht, steuerliche Außenprüfungen ohne besondere Begründung, Verlängerung der Anlaufhemmung, Vorliegen eines besonders schweren Falls einer Steuerhinterziehung oder Ausschluss einer strafbefreienden Selbstanzeige. Gründe genug, sich bei den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen auf dem Laufenden zu halten. Der nachfolgende Beitrag soll sich deshalb vorrangig mit den Neuerungen durch das (NWB XAAAI-60524) zu diesen Mitteilungspflichten eines inländischen Steuerpflichtigen befassen.
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I. Überblick über die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen und den grundlegenden Regelungsgehalt des neuen
[i]Mitteilungspflichten sollen steuerauslösende Tatbestände für Finanzverwaltung erkennbar machenDie Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO dienen der frühzeitigen steuerlichen Erfassung und der Überwachung von grenzüberschreitenden Sachverhalten durch die Finanzverwaltung, da die Ermittlungsbefugnisse der inländischen Finanzbehörden bei Auslandssachverhalten territorial beschränkt sind. Einige Mitteilungspflichten weisen eine Nähe zu steuerauslösenden Tatbeständen aus wie z. B. die Mitteilung der Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Körperschaft. Das für den mitteilungspflichtigen inländischen Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt wertet die Meldungen auf dem Vordruck „BZSt 2“ aus und leitet eine Durchschrift an die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiter. Im Rahmen von Besteuerungsverfahren mit Auslandsbeziehungen erteilt das BZSt den Finanzämtern auf der Basis der mit den Mitteilungspflichten erlangten Informationen Auskünfte z. B. über ausländische Rechtssubjekte und Beziehungen von Steuerinländern zu diesen Rechtssubjekten (s. hierzu BStBl 2012 I S. 241; sowie Rz. 41 f. des NWB XAAAI-60524). Die Mitteilungspflichten des inländischen Steuerpflichtigen bei Auslandsbeziehungen S. 1552werden durch Anzeigepflichten von „Finanzdienstleistern“ (z. B. Banken oder Kreditinstitute) flankiert, die an der Herstellung oder der Vermittlung der Auslandsengagements mitgewirkt haben (s. §§ 138b und 138c AO), so dass das Aufdeckungsrisiko bei nicht mitgeteilten Auslandsbeziehungen durch inländische Steuerpflichtige erheblich erhöht wird (zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen s. ausführlich Grotherr, Ubg 2017 S. 402; Schurowski, ISR 2018 S. 417).
[i]Aufhebung und inhaltlicher Ersatz von vier diesbezüglichen BMF-SchreibenDie im neuen (NWB XAAAI-60524) enthaltenen Erläuterungen und Auslegungen seitens der Finanzverwaltung zu den Mitteilungspflichten von inländischen Steuerpflichtigen bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO konsolidieren und ersetzen die Inhalte der bisherigen BMF-Schreiben
v. (BStBl 2018 I S. 289) zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen (= grundlegende Ausführungen),
v. (BStBl 2018 I S. 815) zur 150.000 €-Grenze bei der Mitteilungspflicht für den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften,
v. (BStBl 2020 I S. 971) zur Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen sowie
v. (BStBl 2021 I S. 55) zur Mitteilung bei einem erstmaligen Überschreiten der Beteiligungsgrenze bzw. bei der Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften
mit Wirkung v. . Das dem (BStBl 2018 I S. 289) als Anlage 2 beigefügte Formblatt „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ ist von mitteilungspflichtigen „Finanzdienstleistern“ bei Meldungen über hergestellte oder vermittelte beherrschende Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften weiterhin unverändert zu verwenden. Die bisherigen Anwendungsregelungen nach Art. 97 § 32 EGAO für mitteilungspflichtige (Auslands-)Sachverhalte, die vor dem verwirklicht worden sind, gelten nach Rz. 1 des (NWB XAAAI-60524) fort (entspricht Tz. 5 des BStBl 2018 I S. 289).
[i]Konkretisierungen und Erweiterungen bei den mitteilungspflichtigen Auslandssachverhalten§ 138 Abs. 2 Satz 1 AO regelt die Mitteilungspflichten eines inländischen Steuerpflichtigen (dazu gehören auch Personengesellschaften und Investmentfonds) an das zuständige Finanzamt bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben oder Betriebstätten im Ausland (Nr. 1), bei dem Erwerb, der Aufgabe oder der Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft (Nr. 2), bei dem Erwerb oder der Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital bzw. am Vermögen erreicht wird oder die Summe der (historischen) Anschaffungskosten aller Beteiligungen des inländischen Steuerpflichtigen an derselben ausländischen Körperschaft mehr als 150.000 € beträgt (Nr. 3). Mitteilungspflichtig ist ebenfalls die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Ausübung eines beherrschenden oder bestimmenden Einflusses auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft (= Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Gesellschaft) (Nr. 4) sowie bei der jeweiligen oben genannten Auslandsbeziehung die Art der dort ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit (Nr. 5). Das (NWB XAAAI-60524) enthält sowohl zu § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 AO als auch zu § 138b AO bereits bekannte oder neue Präzisierungen sowie bestimmte (neue) Erweiterungen. Die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO können in Einzelfällen neben eine Mitteilungspflicht gem. §§ 138d ff. AO für grenzüberschreitende Steuergestaltungen treten. Im Folgenden stehen die Neuerungen gegenüber den bisherigen veröffentlichten Verlautbarungen der Finanzverwaltung zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen im Fokus. S. 1553