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Umsatzsteuer | Unterschiedliche Steuersätze für eine Hotelleistung mit Frühstück: Neue Auffassung des BFH?
Es ist für den BFH ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der XI. Senat des BFH schließt sich mit diesen Bedenken zudem einem Beschluss des V. Senats an.
Antragstellerin [i]Hotelbetrieb mit Frühstück und Spa in dem AdV-Verfahren war eine GmbH, die ein Hotel mit Restaurant und Spa betrieb und allen Hotelgästen sowohl das Frühstück als auch den Zugang zum Spa zur Verfügung stellte. Übernachtungen ohne Frühstück oder der Zugang alleine zum Spa wurden nicht angeboten.
Während [i]Ermäßigter Steuersatz für die Übernachtungsleistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG 19 % beträgt, ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält; das gilt auch für die kur...