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Weitere Schritte zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts
Regierungsentwurf zum DiREG: Förderung weiteren Bürokratieabbaus und Effizienzsteigerung
Der 19. Deutsche Bundestag hat noch kurz vor Ende der Legislaturperiode das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) verabschiedet und die europäischen Vorgaben zur Digitalisierung des Gesellschaftsrechts umsetzen können. Dabei beschränkt sich das DiRUG im Großen und Ganzen auf die Mindestvorgaben der Richtlinie und kann damit nicht für sich in Anspruch nehmen, [i]Hoch, NWB 51/2021 S. 3810Deutschland als Vorreiter des digitalen Zeitalters zu positionieren. Die noch im Regierungsentwurf enthaltenen Erweiterungen wie insbesondere die Möglichkeit zur Online-Gründung auch von Genossenschaften wurden im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens trotz positiver Resonanz aus der Praxis wieder gestrichen. Die neue Bundesregierung nutzt nun gleich den Beginn der 20. Legislaturperiode dazu, die durch das DiRUG eingeführten Neuerungen deutlich auszuweiten und unternimmt damit einen großen Schritt in Richtung gesellschaftsrechtlicher Digitalisierung.
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I. Die Neuerungen des DiRUG im Überblick
[i]Etablierte Grundsätze und Prinzipien sollten möglichst beibehalten werdenDurch das DiRUG wurden die Vorgaben der Richtlinie v. zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 („Gesellschaftsrechts-Richtlinie“) im Hinblick auf...