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Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug
Steuerliche und ausgewählte rechtliche Aspekte
Schenkungen und Erbschaften weisen immer häufiger auch einen Auslandsbezug auf, weil einer der Beteiligten (Schenker/Beschenkte, Erblasser/Erbe) im Ausland ansässig oder das übertragene Vermögen (z. B. in Gestalt der Ferienimmobilie in Spanien) dort belegen ist. Das Ergebnis ist, dass durch die Vermögensübertragung die Besteuerungsrechte mehrerer Staaten eröffnet sind, also auch steuerliche Pflichten in mehreren Staaten bestehen, und erfüllt werden müssen, es zur Doppelbesteuerung kommen oder eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ausgelöst werden kann. Auch die rechtlichen Besonderheiten bei Schenkungen/Erwerbe von Todes wegen mit Auslandsbezug sollten beachtet werden.
Schenkungen und Erbschaften mit Auslandsbezug können steuerliche Pflichten in mehreren Staaten begründen. Hier ist eine lückenlose Aufarbeitung notwendig, insbesondere wegen der Sonderformen der (erweiterten) beschränkten und unbeschränkten Steuerpflichten.
Deutschland hat nur mit sechs Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschlossen, so dass die Doppelbesteuerung im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht durch Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt, soweit diese auf Auslandsvermögen entfällt.
Die Definition des Auslandsvermögens unterscheidet sich danach, ob der Erblasser/Schenker oder Erwerber Auslöser für die Steuerpflicht ist. Dabei kann eine Anrechnungslücke entstehen.
Schenkungen/Erwerb von Todes wegen können auch eine Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG auslösen.
Die rechtlichen Besonderheiten bei Schenkungen/ Erwerb von Todes wegen mit Auslandsbezug sollten beachtet werden.
I. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflichten in grenzüberschreitenden Sachverhalten
Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterscheiden zahlreiche Staaten zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht (wie auch Deutschland). Typischerweise stellt die unbeschränkte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht auf die Ansässigkeit der Beteiligten, in einigen Staaten auch auf die Staatsangehörigkeit ab. Die beschränkte Steuerpflicht knüpft i. d. R. an die Belegenheit des Vermögens an.
In grenzüberschreitenden Sachverhalten ist stets darauf zu achten, dass die Besteuerungsrechte aller beteiligter Staaten zu prüfen sind. Dies gilt auch dann, wenn einige der beteiligten Staaten selbst keine Erbschaft- und/oder Schenkungsteuer (wie z. B. Österreich und Tschechien) erheben. Auch in diesen Konstellationen kann sich eine Besteuerung in einem anderen Staat ergeben.
A wohnt in Deutschland und bekommt von seinem Vater ein Grundstück geschenkt, welches in Tschechien/Österreich belegen ist. Auch, wenn Tschechien/Österreich selbst keine Schenkungsteuer erheben sollte, unterliegt die Schenkung im Inland der unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht.
Aus dem nebeneinander von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht können typischerweise folgende Sachverhalte unterschieden werden.
1. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Auch, wenn die Beteiligten in einem Staat ansässig sind, können durch Belegenheit des übertragenen Vermögens (oder eines Teils davon) Besteuerungsrechte anderer Staaten bestehen. Neben der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland wäre dann auch eine beschränkte Steuerpflicht im Ausland gegeben, sofern dieser Staat auch Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer erhebt.
A hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und verstirbt. Sein Erbe B wohnt ebenfalls in Deutschland. Zum Nachlass gehören Grundstücke im Ausland.
Im Regelfall dürfte neben der unbeschränkten Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat in den Staaten eine beschränkte ErbS. 183schaftsteuerpflicht bestehen, in denen das jeweilige Vermögen (hier die Immobilien) belegen ist. Hinsichtlich des Anknüpfungspunkts für eine beschränkte Steuerpflicht knüpft Deutschland an das sogenannte Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG an. Sofern Vermögen übertragen wird, was dort nicht genannt ist, wird keine beschränkte Steuerpflicht bei der Vermögensübertragung eröffnet. Sofern die Voraussetzungen für eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht erfüllt sind, richtet sich die Definition des Auslandsvermögens nach § 4 AStG.
A verfügt über inländische Konten. Als er verstirbt, ist weder er noch sein Erbe Inländer i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Sofern die Voraussetzungen einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG vorliegen, würde das inländische Konto der beschränkten Steuerpflicht unterfallen. Andernfalls nicht, weil dieses Vermögen nicht zum Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG gehört. Eine Besteuerung würde dann im Falle des Todes von A im Inland nicht ausgelöst.