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Internationale Erbschaften zwischen Deutschland und der Schweiz
Praktische Fragen unter Berücksichtigung des DBA Schweiz/ErbSt
Erbschaften werden zunehmend internationaler, da immer häufiger einer der Beteiligten (Erblasser/Erbe/Vermächtnisnehmer) im Ausland ansässig ist oder zumindest Teile des übertragenen Vermögens im Ausland belegen sind. Der Auslandsbezug führt zu einer erhöhten Komplexität in der Abwicklung und der Bestimmung der Besteuerungsrechte. Daneben ist es auch bei der Beratung der Nachfolge relevant zu wissen, ob ein Auslandsbezug besteht. Zunächst ist i. d. R. zu klären, welcher Rechtsordnung der (potenzielle) Erbfall unterliegt und des Weiteren, welchem der betroffenen Staaten das Besteuerungsrecht für das übertragene Vermögen zukommt. Dabei schließt die Anwendung ausländischen Erbrechts keinesfalls eine deutsche Erbschaftsteuerbarkeit aus. Als Beispiel für eine solche internationale Erbschaft befasst sich dieser Beitrag mit dem Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz unter besonderer Berücksichtigung des bestehenden DBA. Gerade aufgrund der Nähe zu Deutschland, der nur bedingt vorhandenen Sprachbarriere sowie der steuerlichen Attraktivität wird die Schweiz im Rahmen von Wegzugsüberlegungen häufig miteinbezogen. Zudem kann es vorkommen, dass ein deutscher/schweizerischer Erblasser über Vermögen im jeweils anderen Staat verfügt.
Das anwendbare Erbrecht bestimmt sich aus deutscher Sicht nach der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO). Sofern ein Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, ist aufgrund der Gesamtverweisung nach dem schweizerischen Kollisionsrecht (IPRG) zu prüfen, welches Erbrecht anwendbar ist.
Das DBA Schweiz/ErbSt enthält neben der üblichen Tie-breaker-Rule noch Regelungen zugunsten Deutschlands, um sich Besteuerungsrechte nach einem Wegzug weiterhin zu sichern. Diese sind bei einer Wegzugsplanung unbedingt zu berücksichtigen.
Ebenfalls ist aufgrund der Anknüpfung an den Erblasser und den Erwerber darauf zu achten, dass ein Wegzug des Erblassers für sich betrachtet die deutsche Erbschaftsteuer grds. nicht ausschaltet, wenn der Erwerber in Deutschland lebt.S. 400