WP Praxis Nr. 6 vom Seite 193

Risikobeurteilung und Reaktion

Ramona Riese | Verantw. Produktmanagerin | wp-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe erwarten Sie drei weitere Beiträge aus unserer ISA (DE)-Reihe. Die thematisierten Standards zählen zur Kategorie bzw. dem Regelungsbereich der ISA „Risikobeurteilung und Reaktion auf beurteilte Risiken“ (ISA 300-499):

ISA (DE) 300: Planung einer Abschlussprüfung formuliert Regelungen zu den Verantwortlichkeiten der Abschlussprüfer für die bzw. bei der Planung einer Abschlussprüfung – grundsätzlich für den Fall der Folgeprüfung – und bezweckt, Abschlussprüfungen so zu planen, dass sie wirksam durchgeführt werden ().

ISA (DE) 320: Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung formuliert Regelungen für die Verantwortlichkeit der Abschlussprüfer zur Anwendung des Konzepts der Wesentlichkeit bei der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung und bezweckt, dass sie dieses Konzept dabei angemessen anwenden ().

ISA (DE) 330: Reaktionen des Abschlussprüfers auf beurteilte Risiken formuliert Regelungen für die Verantwortlichkeit der Abschlussprüfer, Reaktionen auf übereinstimmend mit ISA (DE) 315 (Revised) identifizierte und beurteilte Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu planen und umzusetzen. Zweck dieser Verantwortlichkeit ist, dass Abschlussprüfer durch Planung und Umsetzung eines angemessenen Vorgehens ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen erlangen ().

Über den jeweils zugrunde liegenden ISA hinaus enthalten die einzelnen ISA (DE) Besonderheiten sowie Klarstellungen zur Berücksichtigung der in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften. WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps stellt die Inhalte und deutschen Modifikationen der Standards für die Anwendung in der Abschlussprüfungspraxis komprimiert, übersichtlich und nutzerfreundlich dar.

Lesen Sie außerdem: Fall Wirecard: Schadenersatz für die Aktionäre – EuGH-Vorabentscheidung versus KapMuG (). Wegen der Vielzahl gleichartiger Forderungen leitete das LG München I ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ein und legte dem übergeordneten BayObLG verschiedene Feststellungsziele zur Herbeiführung eines für die Einzelverfahren verbindlichen Musterentscheids vor. RA Dr. Philipp Fölsing erörtert, warum es zweifelhaft erscheint, ob das KapMuG auf Bestätigungsvermerke des Abschlussprüfers überhaupt anwendbar ist.

Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen bei Ihren Aufgaben und eine angenehme Lektüre. Bitte bleiben Sie gesund und zuversichtlich.

Herzliche Grüße

Ramona Riese

Fundstelle(n):
WP Praxis 6/2022 Seite 193
NWB LAAAI-61915