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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5009/18

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 3a Abs. 2, UStG § 3a Abs. 3, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 2, FGO § 74, AO § 233a, AO § 238 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Erbringer sonstiger Leistungen

Zwischenschaltung eines ausländischen Unternehmens als rein künstliche Gestaltung

keine Aussetzung des Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde zu einer höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage

Leitsatz

1. Bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer umsatzsteuerrechtlichen sonstigen Leistung ist, sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen insbesondere dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie eine rein künstliche Gestaltung darstellen, die mit der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität der Transaktion nicht übereinstimmt.

2. Allein der Umstand, dass gegen eine gerichtliche Entscheidung Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, begründet noch kein überwiegendes Interesse an einer Aussetzung des Verfahrens, wenn zugleich eine höchstrichterliche Entscheidung zu der streitigen Rechtsfrage (hier: Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO) bereits ergangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAI-61718

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 21.08.2020 - 5 K 5009/18

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