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Der Formwechsel im Bilanzrecht
Der Formwechsel unterscheidet sich wesentlich von allen anderen Arten der Umwandlung von Unternehmen, insbesondere der Verschmelzung und Spaltung. Konstitutives Merkmal des Formwechsels ist die Kontinuität des formwechselnden Rechtsträgers (Identitätsprinzip). Im Gegensatz zur Verschmelzung und Spaltung ist beim Formwechsel nur ein Rechtsträger beteiligt, so dass ein Vermögenstransfer per se ausscheidet. Während in einem vorangegangenen Beitrag in die umwandlungsrechtlichen Grundlagen des Formwechsels eingeführt wurde (vgl. , NWB MAAAI-60597), beleuchtet der aktuelle Beitrag nun die handelsrechtliche Bilanzierung des Formwechsels.
Kernaussagen
Da beim Formwechsel der Rechtsträger identisch bleibt, mangelt es beim Formwechsel an einem Vermögenstransfer und mithin an einem Anschaffungsgeschäft des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Aus allgemeinen Grundsätzen gebietet dies (zumindest handelsrechtlich) eine Pflicht zur Buchwertfortführung. Mithin darf der formwechselnde Rechtsträger keine stillen Reserven/Lasten und/oder einen originären Geschäfts- oder Firmenwert aufdecken.
Beim Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft und bei steue...