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HR | Sonderzeichen zur Kennzeichnung einer Firma
Die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen „//“ sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet.
Eine Firma – im entschiedenen Fall ging es um die Firma „//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG“ – muss zur Kennzeichnung geeignet sein (§ 18 Abs. 1 HGB), damit sie ihre Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) erfüllen kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma i. S. der Artikulierbarkeit aus. Damit sind reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, als Bestandteil der Firma nicht zulässig. Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit beurteilt sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil. Sie ist zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz [i]Vanheiden, Firma, infoCenter, NWB OAAAA-88432 verwendet wird. So w...