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GmbH | Erbringung einer Bareinlage zur freien Verfügung
Die Erbringung einer Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung erfordert eine Erbringung mit Tilgungswirkung gegenüber der Vor-GmbH. Dies setzt unabhängig von der Rechtsfähigkeit einer Ein-Personen-Vor-GmbH eine objektiv erkennbare Überführung der Einlageleistung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen voraus.
Diese Anforderungen erfüllt die vorliegend allein feststehende Tatsache, dass der Geschäftsführer einen der Stammeinlage entsprechenden Betrag mit sich führt, nicht, weil es an der notwendigen objektiven Überführung in das der Vor-GmbH zugeordnete Sondervermögen fehlt. [i]Gehrmann, GmbH-Gesellschaftsvertrag, infoCenter, NWB OAAAB-76470 Aus diesem Grund bedurfte es des Nachweises einer solchen Überführung gegenüber dem Registergericht oder einer unter Berücksichtigung dieser Rechtslage abgegebenen neuen Versicherung (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG), d...