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IWB Nr. 9 vom Seite 329

Das Europaratsübereinkommen und seine Bedeutung für die Hinzurechnungsbesteuerung

Dr. Ronald Gebhardt, Sebastian Krüger und Justin Schwemler

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 336Das sog. Europaratsabkommen fristet zwar ein relativ literarisches Schattendasein, es kann aber entscheidend für die Frage sein, ob ein unionsrechtlicher Schutz gegen die Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall zu gewähren ist. Der Kreis der Drittländer, mit denen ohne das Abkommen kein hinreichender Informationsaustausch besteht, ist beträchtlich größer.

I. Hintergrund

[i]EuGH/BFH: Ohne Informationsaustausch kein unionsrechtlicher SchutzEin unionsrechtlicher Schutz gegen die Hinzurechnungsbesteuerung hängt davon ab, ob mit dem Staat der Zwischengesellschaft ein Informationsaustausch (auch) zur Anwendung des nationalen Rechts vereinbart ist. Im EU-Fall ist dies durch die Amtshilfe-Richtlinie sichergestellt.

Im Drittstaatenfall reicht allerdings eine „kleine“ DBA-Auskunftsklausel, im Gegensatz zur „großen“, dafür nicht aus. Daneben bieten Tax Information Exchange Agreements (TIEA) eine ausreichende Basis. Das Europaratsabkommen v.  erweitert den Kreis um ca. 50 Staaten, mit denen sonst kein Austausch bestünde.

II. Ab wann und wofür gilt das Abkommen?

[i]Für Deutschland gilt das Abkommen ab 2016 und umfasst die Körperschaft- und die GewerbesteuerIn Deutschland ist das Abkommen ab 2016 anzuwenden. Im Einzelfall zu prüfen ist, ob dieses für Körperschaftsteuer un...

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