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IWB Nr. 9 vom Seite 336

Das Europaratsübereinkommen und seine Bedeutung für die Hinzurechnungsbesteuerung

Zusätzlicher Schutz im Drittstaatenfall

Dr. Ronald Gebhardt, Sebastian Krüger und Justin Schwemler

Das sog. Europaratsabkommen fristet im Schrifttum – bis auf wenige Ausnahmen – bisher ein Schattendasein. Es kann jedoch für die Frage des Vorliegens eines hinreichenden Informationsaustausches und damit eines unionsrechtlichen Schutzes vor der Hinzurechnungsbesteuerung von entscheidender Bedeutung sein.

Kernaussagen
  • Das Europaratsabkommen kann als weitere – auch von der Finanzverwaltung anerkannte – Rechtsquelle für einen hinreichenden Informationsaustausch dienen und damit den Kreis der Drittstaaten mit hinreichendem Austausch deutlich erweitern. Beispielhaft seien hier Brasilien und Panama genannt; im Vergleich zu den bestehenden Auskunftsgrundlagen erweitert das Übereinkommen den Kreis der Staaten mit Informationsaustausch um ca. 50 weitere.

  • Die Frage, ob das Europaratsabkommen sachlich neben der Einkommen- und Körperschaftsteuer auch die Gewerbesteuer umfasst, ist unerheblich, da es trotz § 7 Satz 7 GewStG keine eigene gewerbesteuerliche Hinzurechnungsbesteuerung gibt.

  • Seit 2016 kann das Europaratsabkommen unter bestimmten Voraussetzungen für einen zusätzlichen unionsrechtlichen Schutz vor der Hinzurechnungsbesteuerung sorgen.

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