Grundsteuer | Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für
Steuern (BayLfSt) äußert sich zu Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer
Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt
(.1.1-1/17 St35).
Hintergrund: Mit der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt verpflichtet worden.
Von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung gelten folgende Ausnahmen:
Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befindet: Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung gilt nicht, wenn dieser Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt nach den §§ 3 oder 4 Grundsteuergesetz (GrStG) vollständig von der Grundsteuer befreit war und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat.
Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder der sich im unmittelbaren Eigentum von diesen gleichgestellten jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, befindet: Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung gilt nicht, wenn dieser Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 GrStG oder nach § 4 GrStG vollständig von der Grundsteuer befreit war und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat.
Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener von Religionsgesellschaften, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG von der Grundsteuer befreit sind, sind jedoch stets zu erklären.
Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Verkehrsgesellschaften befindet, die vollständig (zu 100%) im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften sind: Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung gilt nicht, soweit es sich um bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz nach § 4 Nr. 3 a) GrStG handelt, d.h. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat.
In Zweifelsfällen kann nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 BayGrStG i.V.m. § 228 BewG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige durch das Finanzamt zur Abgabe einer vollständigen Steuererklärung bzw. zur Nacherklärung der Flächen aufgefordert werden.
Die Anzeigepflichten für die Steuerpflichtigen nach Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 BayGrStG i. V. m. § 19 GrStG sowie nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 bis 4, Abs. 6, Art. 9 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1 BayGrStG i.V.m. § 228 Abs. 2 bis 4 BewG sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Quelle:
Fundstelle(n):
ZAAAI-60840