Bayerisches Landesamt für Steuern - G 2163.1.1-1/17 St35

Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung

In Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt / Öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom ergeht folgende Verfügung:

I. Adressat

Die Verfügung richtet sich an alle Bediensteten der Bayerischen Finanzämter, die mit der Bayerischen Grundsteuer befasst sind.

II. Allgemeines

Mit der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt verpflichtet worden.

III. Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt :

1. Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befindet:

Die oben genannte Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung gilt nicht, wenn dieser Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt nach den §§ 3 oder 4 Grundsteuergesetz (GrStG) vollständig von der Grundsteuer befreit war und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat.

2. Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, oder der sich im unmittelbaren Eigentum von diesen gleichgestellten jüdischen Kultusgemeinden, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, befindet:

Die oben genannte Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung gilt nicht, wenn dieser Grundbesitz bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 GrStG oder nach § 4 GrStG vollständig von der Grundsteuer befreit war und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat.

Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener von Religionsgesellschaften, die nach § 3 Absatz 1 Nr. 5 GrStG von der Grundsteuer befreit sind, sind jedoch stets zu erklären.

3. Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum von Verkehrsgesellschaften befindet, die vollständig (zu 100%) im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften sind:

Die oben genannte Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung gilt nicht, soweit es sich um bereits vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt vollständig von der Grundsteuer befreiten Grundbesitz nach § 4 Nr. 3 a) GrStG handelt, d.h. dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen und wenn keine Änderung eingetreten ist, die die Steuerbefreiung teilweise oder vollständig entfallen lassen hat.

IV. Zweifelsfälle

In Zweifelsfällen kann nach Art. 6 Absatz 5 und 6, Art. 9 Absatz 3 und Art. 10 Absatz 2 Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) i. V. m. § 228 Bewertungsgesetz (BewG) i. V. m. § 149 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige durch das Finanzamt zur Abgabe einer vollständigen Steuererklärung bzw. zur Nacherklärung der Flächen aufgefordert werden.

V. Hinweis

Die Anzeigepflichten für die Steuerpflichtigen nach Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Absatz 3, Art. 10 Absatz 1 BayGrStG i. V. m. § 19 GrStG sowie nach Art. 6 Absatz 5 Satz 2 bis 4, Absatz 6, Art. 9 Absatz 3, Art. 10 Absatz 1 BayGrStG i.V.m. § 228 Absatz 2 bis 4 BewG sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - G 2163.1.1-1/17 St35

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
TAAAI-60586