EPP = Energiepreispauschale
Ein einmaliger Geldsegen für (fast) alle
Der Koalitionsausschuss hatte sich am auf Eckwerte zur Entlastung der Bürger infolge gestiegener Energiepreise geeinigt. In dem beschlossenen Maßnahmenpaket ist auch eine einmalige Energiepreispauschale vorgesehen. In der Kabinettsitzung am wurde diese Maßnahme über eine Formulierungshilfe, die eine Änderung im EStG vorsieht (Abschnitt „XV. Energiepreispauschale“, §§ 112-122 EStG), konkretisiert. Technisch erfolgt die Umsetzung über den in der parlamentarischen Beratung befindlichen Gesetzentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 2022. Nach bisheriger Planung soll dies abschließend am im Bundestag beraten werden.
Nach § 112 EStG-E wird Anspruchsberechtigten einmalig in 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 € brutto gewährt. Die Anspruchsberechtigung liegt nach § 113 EStG-E vor, wenn im VZ 2022 Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten (§§ 13, 15, 18, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vorliegen. Die Energiepreispauschale soll nach § 117 EStG-E durch die Arbeitgeber im September mit dem Arbeitslohn ausgezahlt werden. Dieser Auszahlungsprozess soll allerdings nur im ersten Dienstverhältnis erfolgen, auch im Rahmen eines Minijobs unter Anwendung der Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG. Im Übrigen soll die Energiepreispauschale bei Vorliegen von (weiteren) Gewinneinkünften über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 berücksichtigt werden. Per Fiktion wird die Energiepreispauschale zu den Einkünften nach § 19 EStG (Arbeitnehmer) bzw. zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gerechnet, womit sie steuerpflichtig (auch im Veranlagungsverfahren) ist. Arbeitgeber wiederum sollen – als Finanzierungsmaßnahme – die Zahlung aus der abzuführenden Lohnsteuer im (oder für) September entnehmen können.
Zweifelsohne führen, auch ausgelöst durch den Ukrainekrieg, die gestiegenen Energiepreise zu zusätzlichen finanziellen Belastungen. Insofern ist es aus politischer Sicht verständlich, wenn die Ampel-Koalition hier eine Entlastung über eine einmalige Sozialleistung bewirken will. Zutreffend darf allerdings diskutiert werden, ob das EStG hier der richtige Ort für eine derartige Maßnahme ist. Einmal mehr wird deutlich, dass es in Deutschland an einer allgemeinen direkten Verbindung zwischen Bürger und Staat abseits der Steuererhebung fehlt, um derartige Projekte umzusetzen. Hier wird der Staat zukünftig eine neue Infrastruktur aufbauen müssen.
Abseits dieser allgemeinen Problematik ergeben sich, auch nach der Anhörung zum Entwurf einer Energiepreispauschale im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am , weitere technische Problemstellungen. So dürfte es bereits fraglich sein, ob abseits von Markteinkommen der Gesetzgeber berechtigt ist, hier über eine Fiktion eine Besteuerung einer Sozialleistung zu bewirken. Weiterhin ist in Teilen die Auswahl der Anspruchsberechtigten zufällig. Der Rentner geht leer aus, der Rentner mit einem Minijob wird begünstigt. Weiterhin besteht die Gefahr von möglichen Doppelzahlungen, gerade im Bereich von Minijobs. Mit geschätzten Bürokratiekosten von einer 1 Mrd. € führt die Maßnahme zu zusätzlichen Belastungen für Wirtschaft und Staat. Es bleibt abzuwarten, welche Friktionen kurzfristig noch ausgeräumt werden können.
Frank Hechtner
Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 1273
QAAAI-60694